Die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes an einer Privatschule regelt der § 10 des Einkommensteuergesetzes unter der Rubrik „5. Sonderausgaben“.
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind,30 von Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Bundesministerium der Finanzen v. 9.6.2008, Wirtschaft und Verwaltung
Besucht ein Kind eine Privatschule, dürfen derzeit unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit war jedoch auf Schulen beschränkt, die durch den Staat oder die Bundesländer anerkannt und genehmigt wurden. Der Europäische Gerichtshof hält diese Einschränkung für europarechtswidrig. Deshalb drohen nun Einschränkungen.
Nach Ansicht der Europäischen Richter muss Deutschland künftig auch für Zahlungen an Privatschulen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum einen Sonderausgabenabzug gewähren.
Deshalb soll das Schuldgeld ab 2009 wie bisher zu 30 Prozent als Sonderausgaben abziehbar sein, dann jedoch beschränkt auf 3.000 Euro pro Jahr.
Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird.
Die steuerliche Absetzbarkeit des Schulgeldes an einer Privatschule regelt der § 10 des Einkommensteuergesetzes unter der Rubrik „5. Sonderausgaben“.
Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind,30 von Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
Bundesministerium der Finanzen v. 9.6.2008, Wirtschaft und Verwaltung
Besucht ein Kind eine Privatschule, dürfen derzeit unter bestimmten Voraussetzungen 30 Prozent der Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Diese Möglichkeit war jedoch auf Schulen beschränkt, die durch den Staat oder die Bundesländer anerkannt und genehmigt wurden. Der Europäische Gerichtshof hält diese Einschränkung für europarechtswidrig. Deshalb drohen nun Einschränkungen.
Nach Ansicht der Europäischen Richter muss Deutschland künftig auch für Zahlungen an Privatschulen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum einen Sonderausgabenabzug gewähren.
Deshalb soll das Schuldgeld ab 2009 wie bisher zu 30 Prozent als Sonderausgaben abziehbar sein, dann jedoch beschränkt auf 3.000 Euro pro Jahr.
Weitere Voraussetzung soll sein, dass die Schule zu einem allgemein bildenden Schul- oder Jahrgangsabschluss führen muss, der von einem Kultusministerium oder der Kultusministerkonferenz in Deutschland anerkannt wird.